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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.3.4. Geringfüg-RL, Besondere Zeitgrenzen für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben

(1)1 Bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gelten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 2. Halbsatz SGB IV anstelle der Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen die Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. 2 Für die Bestimmung der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Sinne ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6 maßgeblich. 3 Dazu gehören folgende Betriebe:

  • -A 01.1 Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen,
  • -A 01.2 Anbau mehrjähriger Pflanzen,
  • -A 01.3 Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken,
  • -A 01.4 Tierhaltung,
  • -A 01.5 Gemischte Landwirtschaft,
  • -A 01.6 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten.

(2) Eine detaillierte Übersicht der wirtschaftlichen Betätigungen, die landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes kennzeichnen, findet sich unter www.minijob-zentrale.de.

(3)1 Maßgeblicher Bezugspunkt ist dabei nicht das Gesamtunternehmen, sondern der einzelne Beschäftigungsbetrieb im Sinne des § 18h Absatz 2 SGB IV, für den eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 SGB IV vergeben wurde. 2 Sofern Betriebe nicht ausschließlich in den oben genannten Wirtschaftsbereichen der Landwirtschaft tätig sind, sondern darüber hinaus auch Nebenbereiche betreiben (sog. Mischbetriebe), kommt es für die Frage, ob die erweiterten Zeitgrenzen gelten, auf den Schwerpunkt des Betriebes an, der über die Anzahl der Beschäftigten definiert wird. 3 Ist die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Bereich der oben genannten Wirtschaftsbereiche tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Regelung, sodass alle Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb der Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen arbeiten dürfen. 4 Anderenfalls ist der Mischbetrieb kein landwirtschaftlicher Betrieb in Sinne dieser Regelung und die üblichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen finden Anwendung; dies gilt dann auch für die Arbeitnehmer, die originär landwirtschaftliche Arbeiten erledigen. 5 Die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Regelung obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufgabe, die Versicherungspflicht seiner Mitarbeitenden zu klären und sie den Sozialversicherungsträgern korrekt zu melden.

(4)1 Die Ausführungen unter Ziff. B.2.3. zur kurzfristigen und berufsmäßigen Beschäftigung gelten gleichermaßen mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen die Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen treten. 2 Eine Woche entspricht 7 Kalendertagen, sodass der Gesamtzeitraum von 15 Wochen insgesamt 105 Kalendertage umfasst, die bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zu berücksichtigen sind (vgl. Beispiel 43b).


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