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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.2.4.7. Geringfüg-RL, Einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

(1)1 Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die auf Antrag nach § 6 Absatz 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (vgl. Ziff. B.2.2.4.), können diese Entscheidung für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume einmalig zurücknehmen (§ 6 Absatz 6 SGB VI). 2 Diese Regelung gilt ab 1. 7. 2026. 3 Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit aufgehoben, sodass Arbeitnehmer wieder rentenversicherungspflichtig werden. 4 Der schriftliche oder elektronische Aufhebungsantrag (vgl. Anlage 3) ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 5 Der Arbeitgeber hat den Antrag, auf dem der Tag des Eingangs bei ihm dokumentiert ist, nach § 8 Absatz 2 Nummer 4b BVV zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers (vgl. Ziff. F.) zu nehmen.

(2) In Anlehnung an die Ausführungen unter Ziff. B.2.2.4.1. bis Ziff. B.2.2.4.4. und Ziff. B.2.2.4.6. gelten folgende Regelungen im Zusammenhang der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:

  • -1 Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt (vgl. Beispiel 35). 2 Sie ist vom Arbeitgeber mit einem Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die Meldungen zur Sozialversicherung anzuzeigen (vgl. Ziff. D.2.).
  • -Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale (vgl. Ziff. E.) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung zur Sozialversicherung des Arbeitgebers dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht.
  • -1 Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. 2 Der Aufhebungsantrag verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (mit Ausnahme einer vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung, vgl. Ziff. B.3.1.3.) überschreitet, ansonsten erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung. 3 Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und muss, sofern der Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten nicht mehr gewünscht wird, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen (vgl. Ziff. B.2.2.4.). 4 Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt. 5 Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt, wenn zwischen dem Ende der ersten (ggf. auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als 2 Monate liegen (vgl. Beispiel 54). 6 In diesem Fall verliert die Aufhebung der Befreiung nicht ihre Wirkung und ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI (vgl. Ziff. B.2.2.4.) ist nicht zulässig. 7 Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV). 8 Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird. 9 Eine Beschäftigung mit steuerfreier Berücksichtigung der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale gilt auch dann als durchgehend bestanden, wenn der Arbeitgeber die Steuerfreibeträge en bloc ausschöpft und deshalb die beitrags- und melderechtliche Beschäftigung immer wieder an- und abzumelden ist (vgl. Ziff. B.2.2.1.6.).
  • -1 Der Antrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden; d. h., der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Aufhebungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. 2 Er gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt seiner Abgabe bestehenden und auch danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen. 3 Er verliert seine Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird. 4 Die Minijob-Zentrale (vgl. Ziff. E.) informiert nach § 6 Absatz 4 Satz 4 SGB VI alle weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Beginns der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, ob die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der ersten oder weiteren Beschäftigung beantragt wurde.
  • -1 Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei, eine Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ginge somit ins Leere. 2 Sie können jedoch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und sich so für die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung entscheiden. 3 Auf die Ausführungen unter Ziff. B.2.2.4.2. wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 4 Anschließend ist eine Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig möglich.
  • -Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl. Ziff. B.2.2.4.3.), die eine geringfügig entlohnte, berufsständische Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI befreit sind, können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in dieser Beschäftigung beantragen.
  • -1 Hat die Minijob-Zentrale (vgl. Ziff. E.) der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung durch den Arbeitgeber widersprochen, erlangt die Aufhebung nach § 6 Absatz 6 Satz 5 in Verb. mit § 6 Absatz 3 Satz 4 SGB VI Bestandskraft. 2 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unzulässig war, kann eine Korrektur nur unter Beachtung der Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach dem SGB X erfolgen.

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