Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 BGB beträgt
1.in der 1. Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB) 482 EUR ab dem 1. 1. 2025 und 486 EUR ab dem 1. 1. 2026,
2.in der 2. Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB) 554 EUR ab dem 1. 1. 2025 und 558 EUR ab dem 1. 1. 2026,
3.in der 3. Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB) 649 EUR ab dem 1. 1. 2025 und 653 EUR ab dem 1. 1. 2026.
§ 1 neugefasst durch V vom 15. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359).
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