§ 177 eingefügt durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234).
1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. 12. 2035 abweichend von den §§ 55a bis § 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. 12. 2035 abweichend von den §§ 55a bis § 55d in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (1. 1. 2026).
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