§ 130a StGB, Anleitung zu Straftaten
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) Ebenso wird bestraft, wer
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3)§ 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).