§ 67e StGB, Überprüfung
(1)1 Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. 2 Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
- in einer Entziehungsanstalt 6 Monate,
- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
- in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von 10 Jahren der Unterbringung 9 Monate.
(3)1 Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2 Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4)1 Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 2 Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.