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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 116 SGB IV, Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben

(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. 1. 2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.

(2)1 § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. 1. 2009 geschlossen worden sind. 2 Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. 1. 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI in Anspruch genommen werden.

Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).

Zu § 116 siehe RS 2009/01.


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