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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 156 GenG, Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, § 9, § 10, § 10a und § 11 HGB finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.

§ 156 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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