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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 7.7. RS 2025/04, Nachweis über die Verpflichtung zur Beitragszahlung

(1) Nach § 254 SGB V haben die versicherungspflichtigen Studenten vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Alternativ ist der Beitrag monatlich im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandates einzuziehen. Die Hochschulen müssen die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung verweigern, wenn der Student seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist. Nach § 254 Satz 3 SGB V verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung, wenn ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse aufgrund dieses Gesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nicht nachweist.

(2) Das Gesetz sieht dies als zwingende Maßnahmen seitens der Hochschule vor, wenn der Student seinen gegenüber der Krankenkasse obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Zusammenhang hat die Krankenkasse der Hochschule den Verzug der Zahlung der Beiträge unverzüglich zu melden (§ 199a Absatz 5 Nummer 1 SGB V). Der Student ist über die die Folgen der Nichtzahlung zu informieren. Die Hochschulen sind in diesen Fällen gehalten, die Exmatrikulation zum nächsten Semesterende einzuleiten (z. B. in Form einer "Rückmeldesperre"). Die Exmatrikulation kann im Sinne von § 254 Satz 3 SGB V immer nur zum Semesterende ausgesprochen werden, sodass zwischen der Meldung der Krankenkasse und der Exmatrikulation durch die Hochschule bis zu einem Semester möglich ist. Eine Sanktionierung in dem Semester, in dem die Meldung eingegangen ist, ist wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich. Eine Überwachung der von Seiten der Hochschulen veranlassten Maßnahmen durch die Krankenkassen ist nicht vorgesehen.

(3) Im Übrigen kann der Versicherte die rückständigen Beiträge kurzfristig nachzahlen. Die Krankenkasse meldet die Begleichung der rückständigen Beiträge an die Hochschule (§ 199a Absatz 5 Nummer 2 SGB V).


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