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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.2. RS 2025/04, Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall als Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (§ 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V). Das als Voraussetzung für die Befreiung verwendete Merkmal des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall entspricht dem in § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V — allerdings negativ — verwendeten Tatbestandsmerkmal "keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall". Insofern kann im Rahmen der Auslegung auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung und auf verwaltungsinterne Grundsätze zurückgegriffen werden.

(2) Die Definition des Begriffs der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist den Grundsätzlichen Hinweisen zur Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V [RS 2023/04] in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

(3) Sofern die zum Zweck der Befreiung von der Versicherungspflicht, insbesondere von internationalen Studierenden mit vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland, vorgelegten Versicherungsverträge Leistungsbeschränkungen bis hin zu Leistungsausschlüssen enthalten, ist einzelfallbezogen zu bewerten, ob der Versicherungsvertrag den Anforderungen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall genügt oder nicht. Dazu kann auf die in der Anlage 1 vorgenommene Bewertung im Umgang mit Leistungsbeschränkungen/Leistungsausschlüssen/Wartezeiten bei der Prüfung des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall zurückgegriffen werden.

(4) Allein der Umstand, dass ausländische Studienbewerber und Studenten aus Nicht-EU-Staaten für Zwecke der Einreise nach und des Aufenthalts in Deutschland einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel benötigen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 2 Absatz 3 Satz 1 AufenthG) und dieser durch einen privaten Versicherungsvertrag nachgewiesen wird, der für den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels konzipiert ist, reicht für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht aus. Der Begriff der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des SGB V einerseits und der Begriff des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach dem AufenthG andererseits sind nicht gleichzusetzen.


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