DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV
Ziff. 2.7. DEÜVGs, Gemeinsame Einrichtungen
(1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Absatz 2 TVG erfasst werden, haben an die nach diesem Tarifvertrag zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ihrer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten nach § 110 Absatz 5 SGB IV zusätzlich die Meldungen nach § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 4a (Beginn und Ende der Elternzeit) sowie 10 und 11 SGB IV (Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen) unter Angabe der AN-Nummer und der BKN zu erstatten.
(2) Die Meldungen zur Beitragserhebung nach § 110 Absatz 1 SGB IV sind ausschließlich gegenüber der gemeinsamen Einrichtung zu erstatten und erfolgen auf Grundlage der "Grundsätze für den Datenaustausch für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach § 110 Absatz 4 SGB IV".
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