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Grundsätze

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
Sozialversicherungsrecht
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BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV



Ziff. 8. BnwGs, Beitragsgruppen

(1)1 Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nach Beitragsgruppen getrennt anzugeben. 2 Die zulässigen Beitragsgruppen sind in Anlage 1 der DEÜVGs in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. 3 Folgende Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen:

(2)1 Die Krankenversicherungsbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind unter der maßgeblichen Beitragsgruppe 1000 oder 3000 ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. 2 Die Summe der Zusatzbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist gesondert auszuweisen. 3 Die Krankenversicherungsbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt, sind ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. 4 Die Summe der Zusatzbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ist gleichermaßen gesondert auszuweisen. 5 Der Beitragsnachweis-Datensatz sieht für die gesonderte Ausweisung der Zusatzbeiträge die Positionen "Zusatzbeitrag Pflichtbeiträge ZBP" und "Zusatzbeitrag KV-Freiw ZBF" vor.

(3)1 Die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem halben Beitragssatz (Beitragsgruppe 0002) sind zusammen mit den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe 0001 nachzuweisen. 2 Der Beitragszuschlag für Kinderlose sowie der Beitragsabschlag für Mitglieder mit mehreren Kindern sind nicht gesondert auszuweisen, sondern im nachzuweisenden Beitrag unter der Beitragsgruppe 0001 mit zu berücksichtigen.


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