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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 9 PflAFinV, Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

(1)1 Im Festsetzungsjahr 2019 setzt die zuständige Stelle zur Bildung einer Liquiditätsreserve einen Aufschlag von 3 % auf die Summe aller Ausbildungsbudgets fest. 2 Ab dem Festsetzungsjahr 2020 berechnet die zuständige Stelle den Aufschlag so, dass im Ausgleichsfonds erneut 3 % der Summe aller Ausbildungsbudgets als Liquiditätsreserve zur Verfügung stehen.

(1a)1 Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 PflBG, auch in Verb. mit § 24 PflFAssG, so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 % der Summe aller Ausbildungsbudgets als Verwaltungskostenpauschale zur Verfügung stehen. 2 Ergeben sich aus der Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 20 über einen Zeitraum von 3 Finanzierungszeiträumen Mehr- oder Minderausgaben bei der Verwaltungskostenpauschale, die über oder unter 0,6 % der Summe aller Ausbildungsbudgets liegen, so kann dies im nächstmöglichen Finanzierungszeitraum berücksichtigt werden, jedoch nicht mehr als 0,1 Prozentpunkte bei den Mehrausgaben und nicht weniger als 0,2 Prozentpunkte bei den Minderausgaben.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359). Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(2) Ab dem Festsetzungsjahr 2021 berücksichtigt die zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach § 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Absatz 2 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(3) Die zuständige Stelle setzt die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs und die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen gesondert spätestens zum 31. 10. des Festsetzungsjahres fest und veröffentlicht diese.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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