DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 40b DEÜV, Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
1 Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind
1.die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB VI anzugeben und
2.Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. 12. 2024 besonders zu kennzeichnen.
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (24. 12. 2025).
3§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 40b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (24. 12. 2025).
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