§ 14c ZDG, Freiwilligendienst
§ 14c neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
(1)1 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem JFDG oder dem BFDG verpflichtet haben, der mindestens 2 Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. 2 Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. 3 Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem JFDG gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem JFDG zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem BFDG gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3)1 Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. 2 Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie 2 Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.