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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 39a SGB III, Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen und aufgrund des § 61 AsylG keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2 Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG oder einer auf Grundlage von § 29b AsylG erlassenen Rechtsverordnung, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

§ 39a eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) (24. 12. 2025).


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