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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 14a SchwarzArbG, Selbständige Durchführung von Ermittlungsverfahren

(1)1 Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach

  • 1.§ 266a StGB oder
  • 2.§ 263 StGB bei der aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezogen werden oder wurden.
2 Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind anzuwenden.

Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(2)1 Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • 1.der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 2.eine Maßnahme nach § 100a StPO beantragt werden soll,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 3.die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO beantragt werden soll,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 4.die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist,
  • 5.der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual selbständigen Straftat beschuldigt wird und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen,
  • 6.eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,
  • 7.gegen die folgenden Personen ermittelt werden soll:
    • a)Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
    • b)Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen,
    • c)Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines NATO-Staates oder deren Angehörige,
    • d)Personen, die in den Anwendungsbereich des JGG fallen, oder
    • e)Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) oder aus psychischen Gründen in ihrer Verteidigung behindert sind, oder
  • Nummer 7 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 8.ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteiligung verdächtig ist.
3 Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. 4 Diese entscheidet, ob sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.

Satz 1 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(3) Ergibt sich erst während der selbständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, gibt die Behörde der Zollverwaltung die Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(4)1 Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. 2 Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. 3 In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).


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