§ 12 SchwarzArbG, Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3)1 Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 und 4, sofern die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
(5)1 Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 OWiG nicht teil, so gibt das Gericht den Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1 Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. 2 Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. 3 Der Vertreter der Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1 erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 4 Ihm ist zu gestatten, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).