Gesetze
MuSchG – Mutterschutzgesetz
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Arbeitsrecht
MuSchG – Mutterschutzgesetz
Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 MuSchG, Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
§ 2 MuSchG, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2, Gesundheitsschutz Unterabschnitt 1, Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
§ 3 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
§ 4 MuSchG, Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
§ 5 MuSchG, Verbot der Nachtarbeit
§ 6 MuSchG, Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 7 MuSchG, Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 8 MuSchG, Beschränkung von Heimarbeit
Unterabschnitt 2, Betrieblicher Gesundheitsschutz
§ 9 MuSchG, Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
§ 10 MuSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
§ 11 MuSchG, Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
§ 12 MuSchG, Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
§ 13 MuSchG, Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
§ 14 MuSchG, Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
§ 15 MuSchG, Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
Unterabschnitt 3, Ärztlicher Gesundheitsschutz
§ 16 MuSchG, Ärztliches Beschäftigungsverbot
Abschnitt 3, Kündigungsschutz
§ 17 MuSchG, Kündigungsverbot
Abschnitt 4, Leistungen
§ 18 MuSchG, Mutterschutzlohn
§ 19 MuSchG, Mutterschaftsgeld
§ 20 MuSchG, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 21 MuSchG, Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
§ 22 MuSchG, Leistungen während der Elternzeit
§ 23 MuSchG, Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 24 MuSchG, Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
§ 25 MuSchG, Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Abschnitt 5, Durchführung des Gesetzes
§ 26 MuSchG, Aushang des Gesetzes
§ 27 MuSchG, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
§ 28 MuSchG, Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
§ 29 MuSchG, Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
§ 30 MuSchG, Ausschuss für Mutterschutz
§ 31 MuSchG, Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 6, Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 32 MuSchG, Bußgeldvorschriften
§ 33 MuSchG, Strafvorschriften
Abschnitt 7, Schlussvorschriften
§ 34 MuSchG, Evaluationsbericht
§ 22 MuSchG , Leistungen während der Elternzeit 1 Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und § 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2 Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.
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