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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 31c ASG, Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten

§ 31c eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(1) Die nach § 15d WPflG und den §§ 31a und § 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.

(2) Die nach § 15d WPflG und den §§ 31a und § 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die nach § 15d WPflG und den §§ 31a und § 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 GG zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.


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