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ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
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ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz



§ 14c ArbPlSchG, Verfahren

§ 14c eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).

(1)1 Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. 2 Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 3 Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. 4 Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(2)1 Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags 3 Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.


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