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GIGV – IOP-Governance-Verordnung

Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung - GIGV)
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GIGV – IOP-Governance-Verordnung



§ 8

Anlage 2 GIGV, Liste gesetzlicher Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber

Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14. 9. 2024

IDRechtsgrundlage nach SGB VStelleTitelKurzbeschreibungDatum Erstellung der Spezifikation bis
001§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 355 Absatz 1 und 4Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO elektronische PatientenkurzakteDarstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben für die elektronische Patient Summary
002§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 355 Absatz 4aKassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO LaborbefundAbbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden
003§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO Krankenhaus-EntlassberichtDarstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten
004§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO BildbefundÜbermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden
005§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHWertelisten zu "Allergien"Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien
006§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
007§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenzahnärztliche BundesvereinigungSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
008§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche BundesvereinigungVerordnungsschnittstelleSchnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen
009§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verb. mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbHTerminmeldeschnittstelleSchnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V

Anmerkungen:

ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des SGB V.

Stelle: Bezeichnung der Stelle/Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.

Titel: Bezeichnung des Standards/Profils/Leitfadens/Informationsmodells/der Referenzarchitektur/Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.

Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards/Profils/Leitfadens/Informationsmodells/der Referenzarchitektur/Softwarekomponente.

Datum Erstellung der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards/des Profils/des Leitfadens/des Informationsmodells/der Referenzarchitektur/der Softwarekomponente erstellt sein muss.

Anlage 2 geändert durch G vom 17. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 419).


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