Gesetze
SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
Sozialversicherungsrecht
SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz
Abschnitt 1, Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
§ 1 SchKG, Aufklärung
§ 2 SchKG, Beratung
§ 2a SchKG, Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen
§ 3 SchKG, Beratungsstellen
§ 4 SchKG, Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
Abschnitt 2, Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 5 SchKG, Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 6 SchKG, Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 7 SchKG, Beratungsbescheinigung
§ 8 SchKG, Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
§ 9 SchKG, Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 10 SchKG, Berichtspflicht und Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 11 SchKG, Übergangsregelung
Abschnitt 3, Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
§ 12 SchKG, Weigerung
§ 13 SchKG, Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot
§ 14 SchKG, Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch
Abschnitt 4, Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
§ 15 SchKG, Anordnung als Bundesstatistik
§ 16 SchKG, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
§ 17 SchKG, Hilfsmerkmale
§ 18 SchKG, Auskunftspflicht
Abschnitt 5, Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
§ 19 SchKG, Berechtigte
§ 20 SchKG, Leistungen
§ 21 SchKG, Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
§ 22 SchKG, Kostenerstattung
§ 23 SchKG, Rechtsweg
§ 24 SchKG, Anpassung
Abschnitt 6, Vertrauliche Geburt
§ 25 SchKG, Beratung zur vertraulichen Geburt
§ 26 SchKG, Das Verfahren der vertraulichen Geburt
§ 27 SchKG, Umgang mit dem Herkunftsnachweis
§ 28 SchKG, Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt
§ 29 SchKG, Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten
§ 30 SchKG, Beratung nach der Geburt des Kindes
§ 31 SchKG, Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis
§ 32 SchKG, Familiengerichtliches Verfahren
§ 33 SchKG, Dokumentations- und Berichtspflicht
§ 34 SchKG, Kostenübernahme
Abschnitt 7, Bußgeldvorschriften
§ 35 SchKG, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8, Schlussvorschrift
§ 36 SchKG, Einschränkung eines Grundrechts
§ 24 SchKG , Anpassung 1 Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. 2 Das BMFSFJ macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
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§ 23 SchKG