Category Image
Gesetze

FPfZG – Familienpflegezeitgesetz

Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

FPfZG – Familienpflegezeitgesetz



§ 15 FPfZG, Übergangsvorschrift

Die Vorschriften des FPfZG i. d. F. vom 6. 12. 2011 gelten in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1 in Verb. mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis einschließlich 31. 12. 2014 vorlagen.

§ 15 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.