Die Vorschriften des FPfZG i. d. F. vom 6. 12. 2011 gelten in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1 in Verb. mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis einschließlich 31. 12. 2014 vorlagen.
§ 15 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
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