Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
(1) Auch die Psychotherapie nach § 28 Absatz 3 SGB V als genehmigungspflichtige Sozialleistung unterliegt dem Fristenregime von § 13 Absatz 3a SGB V.
(2) Als Ausnahme hiervon gelten probatorische Sitzungen (§ 12 Absatz 1 PsychTh-RL, § 14 Absatz 2 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä) sowie andere Leistungen (z. B. EBM-GOP 35100 Diagnostik, EBM-GOP 35110 Intervention), auch wenn sie während einer laufenden Psychotherapie anfallen, sind sie ggf. über die elektronische Gesundheitskarte oder den Abrechnungs- bzw. Überweisungsschein abzurechnen (vgl. § 14 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä bzw. EKV). Nicht erfasst von § 13 Absatz 3a SGB V sind auch die psychotherapeutische Sprechstunde (§ 11 Absatz 1 PsychTh-RL, § 14 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä) und die psychotherapeutische Akutbehandlung (§ 13 Absatz 1 PsychTh-RL, § 15 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä).
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.