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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.2.6. RS 2018/03, Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

(1) Leistungen bei Beschäftigung im Ausland nach § 17 Absatz 1 SGB V erhalten die Mitglieder und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen nicht von den Krankenkassen, sondern von den Arbeitgebenden der im Ausland beschäftigten Mitglieder, sodass nicht die Krankenkassen, sondern die Arbeitgebenden leistungspflichtig sind. Die Erstattung der den Arbeitgebenden hierdurch entstandenen Kosten durch die Krankenkassen gemäß § 17 Absatz 2 bzw. 3 SGB V ist nicht als Sozialleistung einzuordnen, sondern verfügt über den Charakter eines Erstattungsanspruchs des (vor-)leistungspflichtigen Trägers (Arbeitgebende) gegenüber den (insoweit) letztlich zuständigen Krankenkassen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgebenden ihre Erstattungsansprüche an den Versicherten wirksam — also mit Zustimmung der Krankenkassen — abgetreten haben und Versicherte anstelle der Arbeitgebenden die Erstattung der selbst getragenen Kosten gegenüber den Krankenkassen begehren, da sich die Rechtsnatur der Forderung (Erstattungsanspruch) nicht ändert und die Versicherten insoweit "lediglich" an die Stelle der Arbeitgebenden treten.

(2) Bei Verweigerung einer Leistungsgewährung durch die Arbeitgebenden wandelt sich der Sachleistungsanspruch der Versicherten allerdings in einen (systemversagensbezogenen) Kostenerstattungsanspruch um, der durch die Versicherten auch unmittelbar gegenüber den Krankenkassen geltend gemacht werden kann. In diesen Fällen handelt es sich um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen.

(3) Auch in Fällen einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Krankenkassen durch die Versicherten ohne Abtretungserklärung der Arbeitgebenden und diesbezügliche Zustimmung der Krankenkassen ist — obwohl höchstrichterlich bislang noch nicht eindeutig entschieden — anzunehmen, dass die Krankenkassen insoweit an die Stelle der Arbeitgebenden treten und es sich somit um die Realisierung von Sozialleistungsansprüchen handelt. Gleichwohl greift in beiden Fällen nicht die Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V.


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