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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.2.2. RS 2018/03, Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

Keine Sozialleistung im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I stellt die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren nach § 20c SGB V dar, da die Krankenkassen die Träger der Unfallversicherung und somit einen anderen Leistungsträger und nicht die einzelnen Versicherten unterstützen. Die in § 20c Absatz 1 Satz 3 SGB V vorgesehene Meldung an die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und den Unfallversicherungsträger bei Annahme, dass bei Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, weist zwar einen individuellen Versichertenbezug aus, begründet jedoch keine vorteilhafte Rechtsposition durch die Krankenkasse, da für die Leistungsgewährung der jeweilige Träger der Unfallversicherung zuständig ist.


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