Verordnungen
PStV – Personenstandsverordnung
Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
Sozialversicherungsrecht
PStV – Personenstandsverordnung
Kapitel 1, Allgemeine Bestimmungen
§ 1 PStV, Standesamt
§ 2 PStV, Übersetzung in die deutsche Sprache
§ 3 PStV, Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
§ 4 PStV, Rückgabe von Urkunden
§ 5 PStV, Prüfungspflicht des Standesbeamten
§ 6 PStV, Anzeige eines Personenstandsfalls
§ 7 PStV, Zurückstellen der Beurkundung
§ 8 PStV, Prüfung der Staatsangehörigkeit
Kapitel 2, Personenstandsregister Abschnitt 1, Betrieb elektronischer Personenstandsregister
§ 9 PStV, Personenstandsregister, Registerinhalt
§ 10 PStV, Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern
§ 11 PStV, Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
§ 12 PStV, Herstellererklärung
§ 13 PStV, Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
§ 14 PStV, Berechtigungskonzept
Abschnitt 2, Führung der Personenstandsregister
§ 15 PStV, Personenstandsregister
§ 16 PStV, Haupteintrag
§ 17 PStV, Folgebeurkundungen
§ 18 PStV, Hinweise
§ 19 PStV, Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
§ 20 PStV, Sicherungsregister
§ 21 PStV, Abschluss der Personenstandsregister
§ 22 PStV, Sammelakten
§ 23 PStV, Namensangabe
§ 24 PStV, Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
§ 25 PStV, Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
§ 26 PStV, Suchfunktion
§ 27 PStV, Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Kapitel 3, Eheschließung
§ 28 PStV, Anmeldung
§ 29 PStV, Eheschließung
Kapitel 4, Lebenspartnerschaft
§ 30 PStV, Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Kapitel 5, Geburt
§ 31 PStV, Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
§ 32 PStV, Geburten in Fahrzeugen
§ 33 PStV, Nachweise bei Anzeige der Geburt
§ 34 PStV, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
§ 35 PStV, Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 36 PStV, Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6, Sterbefall
§ 37 PStV, Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort
§ 38 PStV, Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
§ 39 PStV, (weggefallen)
§ 40 PStV, Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 41 PStV, Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen
Kapitel 7, Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
§ 42 PStV, Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag
§ 43 PStV, Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
§ 44 PStV, Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
§ 45 PStV, Angleichung von Namen
§ 46 PStV, Familienrechtliche Erklärungen
Kapitel 8, Berichtigungen
§ 47 PStV, Berichtigungen
Kapitel 9, Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen Abschnitt 1, Personenstandsurkunden
§ 48 PStV, Personenstandsurkunden
§ 49 PStV, (weggefallen)
§ 50 PStV, Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
§ 51 PStV, Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
§ 51a PStV, (weggefallen)
§ 52 PStV, Internationales Stammbuch der Familie
Abschnitt 2, Benutzung der Personenstandsregister
§ 53 PStV, Benutzung durch Personen
§ 54 PStV, Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
§ 55 PStV, Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
Abschnitt 3, Mitteilungen
§ 56 PStV, Mitteilungen an das Standesamt
§ 57 PStV, Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
§ 58 PStV, Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
§ 59 PStV, Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
§ 60 PStV, Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
§ 61 PStV, Mitteilungen für statistische Zwecke
§ 62 PStV, Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 63 PStV, Datenübermittlung
§ 64 PStV, Abrufverfahren
Kapitel 10, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 PStV, (weggefallen)
§ 66 PStV, Fortführung von Altregistern
§ 67 PStV, Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
§ 68 PStV, Fortführung des Heiratseintrags
§ 69 PStV, Übernahme in elektronische Personenstandsregister
§ 70 PStV, Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
§ 71 PStV, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
§ 72 PStV, Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
§ 73 PStV, Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 74 PStV, Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
§ 75 PStV, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen 1 bis 12 PStV, (nicht abgebildet)
§ 29 PStV , Eheschließung (1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.
(2) 1 Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. 2 Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.
(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Vorherige Seite
§ 28 PStV