§ 14 FreizügG/EU, Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
1 Von den in § 11 Absatz 1 in Verb. mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, § 91 Absatz 1 und 2, § 99 Absatz 1 und 2 AufenthG getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2 Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und § 16 geregelten Aufenthaltsrechten.
§ 14 angefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970). Satz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl. I S. 2780) und G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).
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