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Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt [RS 2013/10]
Sozialversicherungsrecht
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2013 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 11.2. RS 2013/10, Personen nach § 62 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 SGB V

(1) Für Beziehende von Leistungen der stationären Pflege nach § 65 SGB XII ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt ebenfalls der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII gemäß § 62 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 SGB V maßgeblich, wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Sozialen Entschädigung getragen werden.

(2) Zu den "Kosten der Unterbringung" gehören nicht nur die Kosten für Unterkunft, Heizung und Verpflegung, auf die bereits über die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ein Anspruch besteht. Vielmehr gehören zu den Kosten der Unterbringung auch die Kosten der Leistungen der stationären Pflege nach § 65 SGB XII (Hilfe zur Pflege). Denn die stationäre Pflege regelt insbesondere die Vergütung von Pflegeleistungen, die unmittelbar mit der Unterbringung in einer stationären Einrichtung verbunden sind und damit zu den Unterbringungskosten gehören.

(3) Die Unterbringungskosten werden von den Trägern der Sozialhilfe für finanziell bedürftige Personen geleistet, die ansonsten die Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht durch ihr eigenes Einkommen decken können. Dies gilt auch, sofern der Träger der Sozialhilfe nur anteilig Leistungen der stationären Pflege übernimmt, weil die anspruchsberechtigte Person einen Teil der Kosten durch ihr eigenes Einkommen decken kann.

(4) Dies entspricht auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beziehenden von Hilfe zur Pflege ebenfalls "nur" den Barbetrag nach § 27b Absatz 2 SGB XII zur freien Verwendung haben wie die Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Insofern unterscheiden sie sich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation nicht von Versicherten im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 SGB V.

(5) Ohne ein derartiges Verständnis von dem Begriff "Kosten der Unterbringung" ergibt sich kein eigenständiger Anwendungsbereich des § 62 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 SGB V.


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