Ziff. 11.1. RS 2013/10, Personen nach § 62 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 SGB V
Dies ist gemäß § 62 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 SGB V bei Versicherten der Fall, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten. Dabei ist zu beachten, dass diese Vorschrift bei Versicherten, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, nur dann einschlägig ist, wenn sie vom Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen. Bei dem alleinigen Bezug von Leistungen bei stationärer Pflege nach § 65 SGB XII (Hilfe zur Pflege) nach dem 7. Kapitel des SGB XII werden die Voraussetzungen nicht erfüllt.
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