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Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt [RS 2013/10]
Sozialversicherungsrecht
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2013 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.2. RS 2013/10, Elterngeld Plus

(1) Für Neugeborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann nach § 4 Absatz 3 Satz 3 BEEG statt eines Monats Basiselterngeld jeweils 2 Monate lang ein Elterngeld Plus bezogen werden. Auch hier verringert sich der Freibetrag nach § 10 Absatz 3 BEEG auf 150 EUR monatlich.

(2) Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG ergänzt das Elterngeld Plus. Durch diesen verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngeld Plus einmalig um 4 aufeinanderfolgende Monate für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Stunden Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig sind und weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllen.

(3) Ein Elternteil kann grds. höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der 4 Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus beziehen. Jedoch haben u. a. auch Alleinerziehende, wie Elternpaare einen Anspruch darauf, für 4 weitere Monate Elterngeld Plus zu beziehen, wenn sie in diesen 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind (vgl. § 4c Absatz 2 BEEG).

Beispiel 9: Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Sachverhalt:

Beide Eltern sind erwerbstätig und wollen Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren. In den ersten beiden Lebensmonaten möchte der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, um gemeinsam mit seiner Frau das Kind zu betreuen (Partnermonate).

Die Mutter möchte die ersten 6 Monate ihr Kind zu Hause betreuen und Elterngeld beziehen. Danach möchte sie wieder als Teilzeitbeschäftigte (25 Wochenstunden) arbeiten und die restliche Anspruchszeit Elterngeld Plus (zuerst als Partnerschaftsbonus) beziehen. Hierbei möchte ihr Mann sie für die ersten 4 Monate unterstützen, indem auch er seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden reduziert (Partnerschaftsbonusmonate). Die Leistungen werden entsprechend beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt.

Geburt des Kindes am1. 8. Vorjahr
Elterngeldbezug Mutter:
Anspruch auf Basiselterngeld besteht in der Zeit1. 8. Vorjahr bis 31. 1. lfd. Jahr
Höhe des Elterngeldes mtl.910 EUR
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit1. 2. bis 31. 5. lfd. Jahr
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonus) mtl.455 EUR
Anspruch auf Elterngeld Plus besteht in der Zeit1. 6. lfd. Jahr bis 31. 5. f. Jahr
Höhe des Elterngeldes Plus mtl.455 EUR
Elterngeldbezug Vater:
Anspruch auf Basiselterngeld (Partnermonat) besteht in der Zeit1. 8. bis 30. 9. Vorjahr
Höhe des Elterngeldes mtl.1 430 EUR
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit1. 2. bis 31. 5. lfd. Jahr
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonus) mtl.715 EUR

Ergebnis: Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:

1. 8. bis 30. 9. Vorjahr: Beide Eltern beziehen Basiselterngeld.
Elterngeld bleibt jeweils in Höhe von 300 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 610 EUR, Vater: 1 130 EUR).

1. 10.Vorjahr bis 31. 1. lfd. Jahr: Basiselterngeld wird von der Mutter bezogen.
Elterngeld bleibt in Höhe von 300 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (610 EUR).

1. 2. bis 31. 5. lfd. Jahr: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate.
Elterngeld Plus bleibt jeweils in Höhe von 150 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 305 EUR, Vater: 565 EUR).

1. 6. lfd. Jahr bis 31. 5. f. Jahr: Die Mutter bezieht Elterngeld Plus.
Das Elterngeld Plus bleibt in Höhe von 150 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (305 EUR).


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