Category Image
Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt [RS 2013/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2013 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 7.3.2. RS 2013/10, Teilweise Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 78 SGB VII (MdE ab 40 v. H.) erfolgt eine Teilabfindung des Rentenanspruches auf Zeit. In diesen Fällen wird die Versichertenrente zur Hälfte weitergezahlt und die andere Hälfte mit dem Faktor "9" für die Dauer von 10 Jahren abgefunden (§ 79 SGB VII).

(2) Zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt wird die Hälfte des Jahresbetrages der entsprechenden Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 SGB XIV mit dem Faktor 9 multipliziert. Dieser Betrag ist dem Abfindungsbetrag gegenüberzustellen. Ist der Abfindungsbetrag höher, so ist die Differenz der beiden Beträge als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

Beispiel 6: teilweise Abfindung bei Anspruch auf Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung

Sachverhalt:

Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 60 v. H., Abfindung erfolgt im Juli 2024.

Berechnung:

Monatliche Versichertenrente996,40 EUR
Jahresbetrag der Versichertenrente11 956,80 EUR
Höhe der Abfindung (jährliche Verletztenrente : 2 x 9)53 805,60 EUR
Jahresbetrag der Entschädigungszahlung SGB XIV (bis 30. 6. 2024 mtl. 800 EUR, ab 1. 7. 2024 mtl. 837 EUR)9 822 EUR
Hälfte des Jahresbetrages der Entschädigungszahlung SGB XIV:4 911 EUR
multipliziert mit Faktor 9:44 199 EUR

Ergebnis:

Da der Abfindungsbetrag höher ist, ist als Einnahme zum Lebensunterhalt aus der befristeten Abfindung ein Betrag von (53 805,60 EUR - 44 199 EUR =) 9 606,60 EUR zu berücksichtigen.

Die laufende monatliche Verletztenrente, die ab dem Abfindungszeitpunkt für die Dauer von 10 Jahren nur noch zur Hälfte ausbezahlt wird (996,40 EUR : 2 = 498,20 EUR), ist nach Abzug des halben monatlichen Betrages der entsprechenden Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 SGB XIV (837 EUR : 2 = 418,50 EUR) als monatliche Einnahme zum Lebensunterhalt monatlich in Höhe von (498,20 EUR - 418,50 EUR =) 79,70 EUR ebenfalls zu berücksichtigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.