Ziff. 2.2.2. RS 2013/10, Einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Einnahmen sind als einmalig zu bewerten, sofern sie einmalig oder in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden (z. B. einzelne Entgeltbestandteile, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsgelder, Weihnachtsgratifikationen, Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen, Renten, Versorgungsbezüge).
(2) Nachzahlungen von laufenden Einnahmen gelten als einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt (z. B. rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts, rückwirkende Rentenzubilligung).
(3) Einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden bzw. zufließen.
Beispiel 1: Anrechnung einer einmaligen Rentennachzahlung
Sachverhalt:
Stellung Rentenantrag am 20. 6. des vorherigen Kalenderjahres. Rentenzuerkennung am 15. 3. des laufenden Kalenderjahr mit Rentenbeginn am 1. 6. des vorherigen Kalenderjahres. Rentennachzahlung für den Zeitraum 1. 6. des vorherigen Kalenderjahres bis 31. 3. des laufenden Kalenderjahres in Höhe von 12 000 EUR am 15. 3. des laufenden Kalenderjahres.
Ergebnis:
Die Rentennachzahlung von 12 000 EUR ist in voller Höhe als Einnahme für das laufende Kalenderjahr anzusetzen.
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