Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO erhöhen sich zum 1. 7. 2025
a)in Absatz 1
Nummer 1 von 1 491,75 EUR auf 1 555 EUR monatlich,
Nummer 2 von 343,31 EUR auf 357,87 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 68,66 EUR auf 71,57 EUR täglich,
b)in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 von 561,43 EUR auf 585,23 EUR monatlich,
Nummer 2 von 129,21 EUR auf 134,69 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 25,84 EUR auf 26,94 EUR täglich,
c)in Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 von 312,78 EUR auf 326,04 EUR monatlich,
Nummer 2 von 71,99 EUR auf 75,04 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 14,40 EUR auf 15,01 EUR täglich,
d)in Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 von 4 573,10 EUR auf 4 766,99 EUR monatlich,
Nummer 2 von 1 052,43 EUR auf 1 097,05 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 210,50 EUR auf 219,42 EUR täglich.
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