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Gesetze

HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 25b HHG, Sonstige Vorschriften

Die Leistungen nach den §§ 9a bis § 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.

§ 25b geändert durch G vom 25. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) (1. 7. 2025).


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