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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung - FDZGesV)
Sozialversicherungsrecht
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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung



§ 19 FDZGesV, Antragsregister

(1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 SGB V ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben:

  • 1.Name und Kontaktdaten des Nutzungsberechtigten,
  • 2.der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 SGB V,
  • 3.der Titel des Vorhabens sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels,
  • 4.eine kurze Ergebnisdarstellung nach der Veröffentlichung von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Vorhabens beruhen,
  • 5.das Jahr der Entscheidung über den Antrag.

(2) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Forschungsdatenzentrum die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3)1 Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsberechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. 2 Die Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen werden.


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