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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 2017/11
Ziff. 4.3. RS 2017/11, Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Grundsätzlich haben nach § 45 Absatz 1 SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Durch den Verweis auf § 44 Absatz 2 SGB V wird jedoch klargestellt, dass der Krankengeldanspruch nur für die Versicherten besteht, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben.
(2) Ausgenommen von diesem Anspruch sind Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einkommensverlust haben und die Entgeltersatzfunktion des Kinderkrankengeldes hier nicht greift. Dieser Personenkreis ist in § 44 Absatz 2 SGB V ausdrücklich genannt, danach ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen für:
- - Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V),
- - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
- - Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
- - Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V),
- - Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
- - Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V),
- - Familienversicherte (§ 10 SGB V),
- - hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 4.3.1.1),
- - Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig und kurzfristig Beschäftigte), außer sie erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 4.3.1.3) und
- - Versicherte, deren Lebensunterhalt durch eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder einer anderen vergleichbaren Stelle sichergestellt ist (siehe jedoch Abschnitt 4.3.1.12).
(3) Darüber hinaus ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschlossen für Beziehende von Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Beziehende eines Ruhegehalts bzw. eines Vorruhestandsgeldes (§ 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB V). Gleiches gilt für Versicherte, die eine vergleichbare Rente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland (§ 50 Absatz 1 Nummer 4 SGB V) beziehen.
(4) Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz, BGBl. I, S. 2838) wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei gleichzeitigem Bezug einer Teil- oder Vollrente wegen Alters neu geregelt. Bei einem Hinzuverdienst neben dem Bezug einer Rente siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" [RS 2022/06].
(5) Wird infolge des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI die Vollrente rückwirkend in eine Teilrente abgeändert, entsteht damit rückwirkend grundsätzlich ab Beginn der Teilrente auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für eine ausgeübte Beschäftigung, da keine Ruhensregelung analog § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V beim Kinderkrankengeld besteht.
(6) Wird die Rente wegen Alters unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt und rückwirkend in eine Vollrente abgeändert, entfällt dadurch rückwirkend ab dem Beginn der Vollrente der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wurde neben der Teilrente Kinderkrankengeld von der Krankenkasse gewährt, ergibt sich mit dem rückwirkend eingetretenen Anspruch auf Vollrente und aufgrund des ebenfalls rückwirkend entfallenden Anspruchs auf Kinderkrankengeld für die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch, der regelmäßig aus der Rentennachzahlung (teilweise) beglichen wird. Der die Rente übersteigende Kinderkrankengeldbetrag verbleibt jedoch bei der/dem Versicherten, da er von der Krankenkasse nicht mehr zurückgefordert werden kann (§ 50 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Für weitere Informationen siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" [RS 2022/06].
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