Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.5.2.5. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.5.2.5. RS 2022/06, Fortzahlung im Zusammenhang mit Übergangsgeld
Die Agentur für Arbeit zahlt während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation das Kurzarbeitergeld nicht weiter. Unabhängig davon, ob Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird daher durch die Rentenversicherung während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld geleistet. Eine Erstattung an den Arbeitgeber nach § 47b Absatz 4 SGB V kommt für die Dauer des Übergangsgeldbezuges daher nicht in Betracht.
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