Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei Pflege

Eine nahe angehörige Person einer oder eines Beschäftigten wird plötzlich pflegebedürftig oder ihr Gesundheitszustand verschlimmert sich: Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten dann kurzfristig von der Arbeit freizustellen. Durch eine auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden angepasste Umsetzung der Regelungen des Pflegezeitgesetzes kann der Betrieb zeigen, dass ihm die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ein wichtiges Anliegen ist.

Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage

Wenn nahe Angehörige einer oder eines Beschäftigten plötzlich Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen benötigen, kann die oder der Beschäftigte sofort für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr von der Arbeitsleistung freigestellt werden.

Diese Zeit soll in erster Linie dazu dienen, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel sich kurzfristig über Pflegeangebote zu informieren oder Behörden beziehungsweise Pflegestützpunkte aufzusuchen, damit eine geeignete pflegerische Versorgung der oder des nahen Angehörigen gewährleistet werden kann.

Die Regelung bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung ist nicht an die Betriebsgröße gebunden und nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Die Beschäftigten sind lediglich verpflichtet, ihre Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, also unmittelbar, nachdem die akute Pflegesituation aufgetreten ist, mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch im Nachgang eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen verlangen. Damit ist dann die Notwendigkeit belegt, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.

Der Begriff „naher Angehöriger“ ist im Pflegezeitgesetz definiert. Dazu zählen beispielsweise Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Partnerinnen oder Partner in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwister, Enkel- und Pflegekinder sowie eigene Kinder. Ein Pflegegrad muss dabei noch nicht festgestellt worden sein. Es muss jedoch Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Keine Entgeltzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht nicht. Der Arbeitgeber muss der oder dem Beschäftigten nur dann Entgelt weiterzahlen, wenn er arbeitsrechtlich dazu verpflichtet ist. Das kann zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung sein.

Pflegeunterstützungsgeld

Der Verdienstausfall bei einer unbezahlten Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen wird dem oder der Beschäftigten von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person in Form des Pflegeunterstützungsgelds ersetzt. Die Entgeltersatzleistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Wurde in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung gezahlt, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgelds benötigt die Pflegekasse vom Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, aus der das ausgefallene Brutto- und Nettoarbeitsentgelt hervorgeht.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird im Übrigen für maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftige Person gezahlt. Es kann somit auch mehrfach im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei den pflegebedürftigen Angehörigen um unterschiedliche Personen handelt.

Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobbende) haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und auf Pflegeunterstützungsgeld.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragsberechnung

Der Sozialversicherungsschutz ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bei einer akuten Pflegesituation weiterhin sichergestellt, auch wenn vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeitgeber erstellen keine Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung.

Da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind für diese Zeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Beiträge sind aus dem tatsächlichen (verminderten) Arbeitsentgelt zu berechnen.

Ob die Tage der Freistellung als „Sozialversicherungstage“ (SV-Tage) gewertet werden, hängt davon ab, ob Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird oder nicht:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege ohne Bezug von Pflegeunterstützungsgeld: Die Mitgliedschaft läuft weiter (SV-Tage)
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld: Kürzung der SV-Tage um diesen Zeitraum.

Daher ist es wichtig, die Fehlzeit „Bezug von Pflegeunterstützungsgeld“ oder „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege ohne Bezug von Pflegeunterstützungsgeld“ im Entgeltabrechnungsprogramm zu erfassen.

Weitere Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger

Neben der kurzzeitigen Freistellung bei einer akuten Pflegesituation sieht das Pflegezeitgesetz auch längerfristige Freistellungsmöglichkeiten vor. Weitere sozialversicherungsrechtliche Informationen dazu finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

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Stand

Erstellt am: 15.10.2025

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