Befreiung von Zuzahlungen
Auch nach der Gesundheitsreform bietet Ihnen die AOK weiterhin einen optimalen Versicherungsschutz. Gerne informieren wir Sie persönlich über die neuen Zuzahlungsregelungen. Kommen Sie auf uns zu.
Zuzahlungen
Für alle Zuzahlungen gilt eine individuelle Belastungsgrenze von 2% Ihres jährlichen Bruttoeinkommens im Haushalt. Sind Sie schwerwiegend chronisch krank und in Dauerbehandlung, beträgt sie 1%. Jedoch leisten Sie im laufenden Kalenderjahr Ihre Zuzahlungen nur bis zu Ihrer individuellen Belastungsgrenze. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von der Praxisgebühr und von Zuzahlungen befreit (Ausnahme sind Fahrkosten). Für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden bei der Einkommenshöhe des Familienhaushaltes Freibeträge berücksichtigt.
Nutzen Sie unseren Zuzahlungsrechner und sehen Sie, ab welchem Betrag Sie keine Zuzahlungen mehr leisten müssen!
Weniger zuzahlen mit der AOK Baden-Württemberg
Die Broschüre "Zuzahlungen auf einen Blick" bietet AOK-Versicherten wertvolle Informationen: Weniger zuzahlen mit der AOK Baden-Württemberg - Zuzahlungsregeln, Sparen durch rabattierte Arzneimittel und Berechnung der Belastungsgrenze zum Thema Zuzahlungen und zur Belastungsgrenze.
Sie erhalten die Broschüre kostenfrei in jedem AOK-KundenCenter in Baden-Württemberg, oder direkt hier im Internet.
Teilnahme an einem AOK-Betreuungsprogramm

Wenn Sie an einem AOK-Betreuungsprogramm für chronisch Kranke teilnehmen (z.B. AOK-Curaplan für Diabetiker Typ 2) sind Sie für die Dauer der Teilnahme von der Zuzahlung der Praxisgebühr beim Arzt befreit.
Arzneimittel ohne Zuzahlung
Seit dem 1. Juli 2006 können besonders preiswerte Medikamente von der Zuzahlung befreit werden. Dies betrifft mittlerweile sehr viele Arzneimittel. Für welche Wirkstoffe zuzahlungsfreie Arzneimittel zur Verfügung stehen erfahren Sie hier.
Für die Versicherten der AOK Baden-Württemberg gibt es weitere Zuzahlungsbefreiungen.
Die rabattierten Arzneimittel der Arzneimittel-Verträge sind zuzahlungsfrei für alle AOK-Versicherten, die am AOK-HausarztProgramm teilnehmen, wenn das Rezept vom Hausarzt ausgestellt wurde





