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Digitale Pflegeanwendungen bei der AOK Niedersachsen

Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) sollen zukünftig Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegekräfte entlasten. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über die digitalen Helfer.
Eine Seniorin und ihre Enkelin schauen auf ein Smartphone.© pexels / Andrea Piacquadio

Was sind digitale Pflegeanwendungen?

Digitale Pflegeanwendungen (abgekürzt: DiPA) sind „digitale Helfer“, welche die individuelle Versorgung von Menschen verbessern sollen, die zu Hause gepflegt werden. Ziel der DiPAs ist es, Personen mit Pflegebedarf zu stärken, Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten zu mindern oder dem Fortschreiten der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.

Auch die Kommunikation mit pflegenden Angehörigen, ehrenamtlich Pflegenden und Pflegefachkräften soll durch die Nutzung der neuen digitalen Helfer verbessert werden. 

Gut zu wissen: DiPAs können auf eigenen mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung genutzt werden, die über öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über digitale Plattformen zur Verfügung gestellt wird.

Welche Leistungen unterstützt die Pflegekasse?

Wir übernehmen für unsere Versicherten die Kosten für DiPAs, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Pflegeanwendungen aufgenommen hat. Das BfArM legt auch die Preise der DiPAs fest. An Kosten, die darüber hinausgehen, darf sich die Pflegekasse nicht beteiligen.

Während der Nutzung der digitalen Anwendungen haben Personen mit Pflegebedarf gegebenenfalls auch einen Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen. So kann zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst bei der Anwendung einer DiPA helfen und zu einer erfolgreichen Nutzung beitragen. Ob dies für eine bestimmte DiPA erforderlich ist, prüft ebenfalls das BfArM.

Personen mit Pflegebedarf können digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen für monatlich insgesamt bis zu 50 Euro nutzen. Dies gilt auch, wenn zeitgleich mehrere DiPAs genutzt werden. Wer die maximale Erstattung von 50 Euro monatlich für DiPAs ausgeschöpft hat, trägt die weiteren Kosten selbst.

Wer hat Anspruch auf eine digitale Pflegeanwendung?

Wer einen Pflegebedarf hat, kann eine DiPA bei seiner Pflegekasse beantragen. Zu den Voraussetzungen der Leistung gehört, dass der antragstellenden Person ein Pflegegrad zuerkannt wurde (Pflegegrad 1 bis 5) und sie zu Hause versorgt wird.

Zudem muss die beantragte DiPA im Verzeichnis des BfArM gelistet sein. Ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste sind möglich, wenn das BfArM festgestellt hat, dass diese für die jeweilige DiPA erforderlich sind.

So begleiten wir unsere Versicherten vom Antrag bis zur Leistung

Digitale Pflegeanwendungen sollen Menschen mit einem Pflegebedarf und ehrenamtlich Pflegende im Alltag unterstützen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft die Angebote und bestimmt, für welche digitalen Anwendungen die Pflegekassen ihren Versicherten Kosten erstatten dürfen.

Bisher hat das BfArM noch keine Anwendung in das Verzeichnis erstattungsfähiger Anwendungen aufgenommen. Daher ist eine Kostenerstattung zurzeit noch nicht möglich.

Auf der Seite des Bundesinstituts wird das Verzeichnis eingestellt. Sobald Ihre Wunsch-Anwendung dort gelistet ist, können Sie Ihren persönlichen Antrag hier ganz einfach online stellen.

Wir prüfen Ihren Antrag und informieren Sie. Die erstmalige Zusage für die Nutzung einer DiPA ist nach den gesetzlichen Vorgaben zunächst auf 6 Monate befristet. Wenn die DiPA danach weiter genutzt werden soll und diese noch zur individuellen Versorgungssituation passt, bestätigen wir die Nutzung der DiPA erneut.

Mit „Absenden“ wird Ihr persönliches Formular generiert. Dies dauert einen kurzen Moment. Anschließend erscheint ein Link, über den Sie Ihr Formular herunterladen können.

Bitte warten: Das Formular wird aufgebaut...
Aktualisiert: 25.10.2023

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