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Infos zum Bürgerentlastungsgesetz

Versicherungsbeiträge stärker berücksichtigt

Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes werden seit dem Jahr 2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich stärker berücksichtigt. Erhaltene Beitragserstattungen sind jedoch von den gezahlten Beiträgen abzuziehen. Ebenso bleiben Beitragszahlungen für die Krankengeldabsicherung unberücksichtigt. Um die Beiträge anrechnen zu können, müssen diese direkt elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden.

  • Für Arbeitnehmer erfolgt dies durch den Arbeitgeber.
  • Bei Rentnern meldet der Rentenversicherungsträger die Beiträge. 
  • Für Bezieher von Leistungen der Agenturen für Arbeit entfällt die Meldung, da der Leistungsträger deren Beiträge in voller Höhe zahlt. 
  • Für alle Versicherten, die ihre Beiträge selbst an uns zahlen, beispielsweise freiwillig Versicherte, übernehmen wir die Meldung an das Finanzamt.

Zu den zu meldenden Beiträgen zählen auch Beitragserstattungen. Dazu zählen die Finanzbehörden alle Prämien und Bonuszahlungen, die Sie direkt von uns erhalten haben, also Zahlungen aus dem:

  • AOK-Prämienprogramm ProFit
  • AOK-Selbstbehalttarif
  • AOK-Bonustarif

Um Beträge an die Finanzbehörden übermitteln zu können, ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) notwendig. Diese wurde zum 01.07.2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang gültig. Sie wurde allen Mitbürgern in einem Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt und wird auch auf den aktuellen Steuerbescheiden angegeben. Sie enthält nur Zahlen, keine Buchstaben und hat 11 Ziffern.

Liegt der AOK Baden-Württemberg diese IdNr nicht vor, dann fordern wir sie für Mitglieder, die bereits vor dem 01.01.2010 bei uns versichert waren, direkt beim Bundeszentralamt für Steuern an. Kunden, die mit der Einholung der Daten oder der Übermittlung der Beiträge und Beitragserstattungen nicht einverstanden sind, können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz und zur Ermittlung der IdNr einen schriftlichen Widerspruch bei der AOK Baden-Württemberg einlegen.

Mitglieder, die erst nach dem 01.01.2010 bei uns versichert sind, müssen in die Abfrage und Übermittlung schriftlich einwilligen. Ohne diese Einwilligung können wir nicht für Sie aktiv werden.

Danach besteht die Möglichkeit, die Zustimmung schriftlich zu widerrufen. Die mündliche Mitteilung über den Widerruf ist nicht ausreichend. Ein Widerruf ist grundsätzlich nur vor Beginn des Beitragsjahres möglich, für das die Einwilligung nicht mehr gelten soll. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein gesetzlicher Vertreter schriftlich Widerspruch einlegen bzw. widerrufen.

Für Mitglieder, deren Beiträge durch eine andere Stelle (z. B. Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger) gemeldet werden, sind wir verpflichtet Erstattungen in jedem Fall zu melden. Hier besteht keine Möglichkeit des Widerspruchs.

Die Meldung der gezahlten Beiträge und Beitragserstattungen erfolgt jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres, für 2010 also erstmalig bis 28.02.2011 an die Finanzverwaltung. Selbstverständlich erhalten Sie von uns einen Nachweis über die gemeldeten Daten.
Bitte beachten Sie: Eine steuerliche Berücksichtigung der gezahlten Beiträge kann nur erfolgen, wenn die Daten elektronisch an das Finanzamt gemeldet wurden.
Zusätzliche Informationen, insbesondere auch zu steuerrechtlichen Fragestellungen erhalten Sie von Ihrem Finanzamt.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

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