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Extrabudget für deine Gesundheit

Jede Lebensphase bringt besondere gesundheitliche Bedürfnisse mit sich. Und wenn du mal ein Extra brauchst, macht unser AOK-Gesundheitskonto genau das möglich. Pro Jahr sind bis zu 300 Euro für Zusatzleistungen drin – und für Schwangere sogar bis zu 600 Euro.

Das AOK-Gesundheitskonto „Allgemein“

Du kannst deine Extras ganz nach Bedarf auswählen. Pro Kalenderjahr gibt es bis zu 300 Euro für folgende Leistungen:

Osteopathie

  • Fünf Sitzungen à 60 Euro
  • Die Behandlung muss durch eine/-n zugelassene/-n Heilmittelerbringer/-in oder eine/n Vertragsärztin/Vertragsarzt erfolgen
  • Für die Osteopathie muss eine vertragsärztliche Veranlassung erfolgen

Reiseschutzmaßnahmen

  • Es können Leistungen für bis zu 300 Euro in Anspruch genommen werden

Alternative Arzneimittel

  • Es werden bis zu 300 Euro für frei verkäufliche, aber apothekenpflichtige Arzneimittel gewährt, solange diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind
  • Die Verordnung muss durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt mit der Zusatzqualifikation „Homöopathie“ oder „Naturheilverfahren“ erfolgen

Meine AOK

Ganz entspannt einreichen

Schon gewusst? Rechnungen und Belege kannst du über die Meine AOK-App von überall aus und jederzeit ganz einfach digital einreichen. Dafür musst du nur die App herunterladen und dich einmalig registrieren.

Das AOK-Gesundheitskonto „Schwangere"

Die mögliche Erstattung aus dem Gesundheitskonto „Schwangere" ist begrenzt auf 300 Euro pro Kalenderjahr. Wir erstatten insgesamt maximal 600 Euro jährlich (300 Euro aus dem Gesundheitskonto „Allgemein" und 300 Euro aus dem Gesundheitskonto „Schwangere").

Das Gesundheitskonto „Schwangere" kann dabei für folgende Leistungen genutzt werden:

Pauschale zur Schwangerenvorsorge

300 Euro sind einsetzbar:

  • Für Ultraschalluntersuchungen
  • Für eine Begleitperson beim Geburtsvorbereitungskurs
  • Für einen Säuglingspflegekurs
  • Für Entspannungs- und Bewegungskurse
  • Für einen Toxoplasmosetest
  • Für Antikörperbestimmungen auf Ringelröteln, Streptokokken und Windpocken
  • Für die Hebammen-Rufbereitschaft

Tipp:

Vor der Inanspruchnahme solltest du dich in deinem AOK-KundenCenter vor Ort unbedingt über unsere Partnerinnen und Partner informieren, die die Leistungen erbringen.

Mehr für dich: kostenfreie Gesundheitsangebote

Als Gesundheitskasse bieten wir dir viele Angebote zur Selbsthilfe und Weiterbildung aus den Bereichen Ernährung, Bewegung und Entspannung. Dabei ist die Teilnahme an fast allen unseren Online- und Präsenzkursen für AOK-Versicherte kostenfrei.

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Immer die AOK, die du brauchst

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Digitales Power-Trio für deine Gesundheit

Unsere digitalen Services Meine AOK, AOK NAVIDA und das AOK-Bonusprogramm greifen ineinander, um dich beim Gesundbleiben und Gesundwerden bestmöglich zu unterstützen – und es dir so leicht wie möglich zu machen, dafür belohnt zu werden.

Prämien für deinen gesunden Lebensstil

Interessant für alle, die gesund leben und selten medizinische Leistungen benötigen: Im AOK-AktivBonusTarif wird dein Einsatz mit attraktiven Geldprämien belohnt. Bis zu 300 Euro im Jahr sind möglich.

Das Wichtigste zum Wechseln

  • So einfach ist der Wechsel zur AOK

    Alle Personen ab 15 Jahren, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, können ihre Krankenkasse selbst wählen. Dafür gibt es einige rechtliche Rahmenbedingungen zur Bindungsfrist oder zu Abläufen: 

    • Wenn eine Mitgliedschaft endet, zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, kannst du sofort entscheiden, zu einer anderen Krankenkasse zu gehen. 
    • Du musst nicht kündigen und auch keine Bindungsfrist einhalten.

    Wir kümmern uns um alles und setzen uns mit deiner bisherigen Krankenkasse in Verbindung.

  • Bindungsfrist

    Die Bindungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist gibt an, wie lange Versicherte mindestens bei einer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben müssen. Übt eine versicherte Person ihr Sonderkündigungsrecht aufgrund der Erhöhung des Zusatzbeitrags aus, gilt die Bindungsfrist nicht. 

  • Krankenkassenwechsel

    Ganz einfach funktioniert das Meldeverfahren beim Krankenkassenwechsel, wenn innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gewechselt wird: Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Kasse über den bevorstehenden Krankenkassenwechsel. Eine Kündigung durch die versicherte Person bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht nötig.

  • Die AOK

    Der Krankenkassenwechsel zur AOK Baden-Württemberg ist eine gute Wahl für alle, die auf der Suche nach einer zuverlässigen und leistungsstarken Krankenversicherung sind. Die AOK Baden-Württemberg bietet ihren Mitgliedern nicht nur umfassenden Versicherungsschutz, sondern auch zahlreiche Serviceleistungen und Gesundheitsangebote.

    Ein Wechsel zur AOK Baden-Württemberg lohnt sich besonders für alle, die auf der Suche nach einer Krankenkasse sind, die sie bei der Gesundheitsvorsorge und -prävention unterstützt. Die AOK bietet ihren Mitgliedern zum Beispiel kostenlose Gesundheitskurse und Vorsorgeuntersuchungen an.

    Aber auch im Krankheitsfall ist die AOK Baden-Württemberg eine gute Wahl. Sie zahlt zuverlässig alle Leistungen, die im Versicherungsschutz enthalten sind, und unterstützt ihre Mitglieder bei der Suche nach geeigneten Behandlungsoptionen.

    Wer sich für einen Wechsel zur AOK Baden-Württemberg entscheidet, kann sich also sicher sein, im Krankheitsfall gut abgesichert zu sein und bei der Gesundheitsvorsorge unterstützt zu werden. Wer sich für einen Wechsel interessiert, kann sich auf der Website der AOK informieren und den Wechsel einfach online beantragen.

Das Wichtigste zum Wechsel

  • So einfach ist der Wechsel zur AOK

    Alle Personen ab 15 Jahren, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, können ihre Krankenkasse selbst wählen. Dafür gibt es einige rechtliche Rahmenbedingungen zur Bindungsfrist oder zu Abläufen: 

    • Wenn eine Mitgliedschaft endet, zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, kannst du sofort entscheiden, zu einer anderen Krankenkasse zu gehen 
    • Du musst nicht kündigen und auch keine Bindungsfrist einhalten
    • Wir kümmern uns um alles und setzen uns mit deiner bisherigen Krankenkasse in Verbindung
  • Bindungsfrist

    Die Bindungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist gibt an, wie lange Versicherte mindestens bei einer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben müssen. Übt eine versicherte Person ihr Sonderkündigungsrecht aufgrund der Erhöhung des Zusatzbeitrags aus, gilt die Bindungsfrist nicht.

  • Krankenkassenwechsel

    Ganz einfach funktioniert das Meldeverfahren beim Krankenkassenwechsel, wenn innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gewechselt wird: Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Kasse über den bevorstehenden Krankenkassenwechsel. Eine Kündigung durch die versicherte Person bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht nötig.

  • Die AOK

    Der Krankenkassenwechsel zur AOK Baden-Württemberg ist eine gute Wahl für alle, die auf der Suche nach einer zuverlässigen und leistungsstarken Krankenversicherung sind. Die AOK Baden-Württemberg bietet ihren Mitgliedern nicht nur umfassenden Versicherungsschutz, sondern auch zahlreiche Serviceleistungen und Gesundheitsangebote.

    Ein Wechsel zur AOK Baden-Württemberg lohnt sich besonders für alle, die auf der Suche nach einer Krankenkasse sind, die sie bei der Gesundheitsvorsorge und -prävention unterstützt. Die AOK bietet ihren Mitgliedern zum Beispiel kostenlose Gesundheitskurse und Vorsorgeuntersuchungen an.

    Aber auch im Krankheitsfall ist die AOK Baden-Württemberg eine gute Wahl. Sie zahlt zuverlässig alle Leistungen, die im Versicherungsschutz enthalten sind, und unterstützt ihre Mitglieder bei der Suche nach geeigneten Behandlungsoptionen.

    Wer sich für einen Wechsel zur AOK Baden-Württemberg entscheidet, kann sich also sicher sein, im Krankheitsfall gut abgesichert zu sein und bei der Gesundheitsvorsorge unterstützt zu werden. Wer sich für einen Wechsel interessiert, kann sich auf der Website der AOK informieren und den Wechsel einfach online beantragen.

  • Krankenkassenbeiträge

    Für Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht mehr als 73.800 Euro jährlich (monatlich 6.150 Euro, Werte für 2025) verdienen. Für sie gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte dieses Beitrags. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Die AOK Baden-Württemberg hat ab 2025 einen Zusatzbeitrag von 2,6 %. Auch diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

    Der Krankenkassenbeitrag wird prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn ermittelt. Damit ist die Höhe des tatsächlichen Krankenkassenbeitrags für jeden Arbeitnehmer individuell verschieden. Das gilt aber nur für monatliche Einnahmen bis maximal 5.512,50 Euro (2025), der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einnahmen darüber hinaus sind nicht beitragspflichtig.

    Weitere Infos zu Beiträgen

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