Beratungseinsatz: Pflichtberatung bei Pflegegeld

Pflegebedürftige Personen, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig zur Pflege beraten lassen. Der sogenannte Beratungseinsatz soll die Qualität der Pflege zu Hause sichern. Wie oft die Beratungsgespräche nötig sind, hängt vom Pflegegrad ab.
Ein älteres Ehepaar sitzt in einem gemütlich eingerichteten Wohnzimmer auf einer braunen Ledercouch. Das Ehepaar unterhält sich mit einer weiblichen Pflegefachkraft, die ihnen gegenübersitzt. Die Pflegefachkraft hält ein Klemmbrett mit einer Liste und einen Stift in der Hand.© iStock / svetikd

Inhalte im Überblick

    Gesetzliche Pflicht zum Beratungsgespräch

    Pflegebedürftige Menschen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten zu lassen, wenn

    • sie zu Hause von ihren Angehörigen oder einer anderen Person, zum Beispiel einem Freund, gepflegt und betreut werden,
    • dies ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes geschieht und
    • sie dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten.

    Der Beratungsbesuch, auch Beratungseinsatz genannt, soll gewährleisten, dass die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt ist – die pflegebedürftige Person also optimal versorgt ist. Pflegende Angehörige erhalten dabei fachliche Ratschläge und Unterstützung, um die Pflege bestmöglich zu gestalten und Herausforderungen frühzeitig zu meistern. Die Beratungsgespräche finden deshalb in dem Haushalt statt, in dem die pflegebedürftige Person lebt. Zudem sind die Beratungsbesuche Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten.

    Für die Beratungsbesuche entstehen Ihnen keine Kosten. Diese übernimmt die AOK-Pflegekasse.

    Pflegeberatung – individuelle Beratung für alle Pflegebedürftigen

    Ein altes Paar spricht mit einer Pflegeberaterin. Die Pflegeberaterin erklärt in einem Beratungsgespräch, wie sich die Pflege organisieren lässt.

    AOK-Pflegeberatung

    Kompetente und persönliche Beratung zu Ihrer Pflegesituation, unabhängig davon, welche Leistungen Sie erhalten.

    Fristen und Häufigkeit für den Beratungseinsatz

    Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen sich einmal halbjährlich, Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich beraten lassen. Die AOK-Pflegekasse benötigt einen Nachweis dafür. Achten Sie deshalb auf folgende Fristen, in denen die Beratungsgespräche stattfinden müssen:

    PflegegradHäufigkeitZeitraum
    21x pro Halbjahr1. Januar – 30. Juni
    1. Juli – 31. Dezember
    31x pro Halbjahr1. Januar – 30. Juni
    1. Juli – 31. Dezember
    41x pro Vierteljahr1. Januar – 31. März
    1. April – 30. Juni
    1. Juli – 30. September
    1. Oktober – 31. Dezember
    51x pro Vierteljahr1. Januar – 31. März
    1. April – 30. Juni
    1. Juli – 30. September
    1. Oktober – 31. Dezember

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch darauf, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch zu erhalten. Ebenso Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen. Für sie ist der Beratungsbesuch aber nicht verpflichtend. Sie müssen sich dann selbst um einen Termin kümmern.

    Anlaufstellen für den Beratungseinsatz

    Die Beratungsbesuche werden von folgenden Stellen durchgeführt:

    • zugelassene Pflegedienste
    • unabhängige und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz

    Finden Sie keine Anlaufstelle in Ihrer Nähe, wenden Sie sich bitte an Ihre AOK vor Ort. Diese kann Sie bei der Suche nach einer Pflegefachperson unterstützen.

    So läuft der Beratungsbesuch ab

    Kontaktieren Sie einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine zugelassene Beratungsstelle Ihrer Wahl und vereinbaren Sie einen Termin. Eine qualifizierte Pflegefachperson besucht Sie dann dort, wo die Pflege stattfindet – also im Zuhause der pflegebedürftigen Person. So bekommen die Pflegeexperten und -expertinnen einen Überblick über die aktuelle Pflegesituation und können Sie bedarfsgerecht und individuell beraten.

    • Die Pflegefachperson informiert Sie über Angebote und Leistungen, die Sie bei der Pflege unterstützen und den Alltag erleichtern.
    • Sie spricht vertrauensvoll mit Ihnen über Probleme, die bei der Pflege zu Hause auftreten können, und hilft bei der Problemlösung.
    • Sie überprüft, ob eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad notwendig ist, und empfiehlt bei Bedarf, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
    • Sie dokumentiert die Beratung auf einem Formular und vermerkt, welche Maßnahmen helfen können, die Pflegesituation zu verbessern.
    • Die Pflegekasse erhält vom Pflegedienst oder der Beratungsstelle einen Nachweis über den Beratungsbesuch.

    Beratungsgespräch auch per Video möglich

    Der erste Beratungseinsatz findet immer im Zuhause der pflegebedürftigen Person statt. Danach kann die Beratung auch im Wechsel in der Häuslichkeit oder per Video durchgeführt werden. Die Videoberatung ist vorerst bis zum 31. März 2027 möglich. Eine Videoberatung kann aber nur dann durchgeführt werden, wenn der Pflegedienst oder die Beratungsstelle die gesetzlich definierten Anforderungen hierfür erfüllt. Erfragen Sie das gegebenenfalls vorher.

    Termin verpasst: Kürzung des Pflegegelds

    Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie regelmäßig die Beratungsbesuche wahrnehmen. Versäumen Sie einen Termin, werden Sie von Ihrer AOK informiert, den Beratungsbesuch bis zu einem bestimmten Datum nachzuholen. Wird die Beratung auch dann nicht durchgeführt, wird das Pflegegeld gekürzt. Nach mehrfacher Erinnerung ohne einen Nachweis für eine Beratung entfällt das Pflegegeld sogar komplett. Um das zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Beratungsbesuche für einen längeren Zeitraum mit dem Pflegedienst oder der Pflegefachperson zu vereinbaren. So können Sie sicher gehen, dass Sie keinen Termin mehr verpassen.

    Aktualisiert: 30.10.2025

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