Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Rechtliche Grundlagen
Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 1. Januar 2004 hat den Krankenkassen eine neue Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen gegeben. Im Detail sind es die Paragraphen 197a SGB V und 47a SGB XI.
Danach richten die Krankenkassen "organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln (...) hindeuten."
Wenn sich ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlung erhärtet, sind die Krankenkassen gehalten, unverzüglich die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten die Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammen.
