Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung (§ 1901a ff. BGB) sichert den eigenen Willen bezüglich medizinischer Versorgung ab und erleichtert es Angehörigen, Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Daher ist es wichtig, rechtzeitig für den Ernstfall vorzusorgen.
Ein Mann liegt im Krankenhaus; seine Frau spricht mit ihm. Vor schweren Eingriffen sollte man eine Patientenverfügung verfassen.© iStock / kupicoo

Inhalte im Überblick

    Patientenverfügung: Es zählt, was Sie bestimmen

    In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich und pflegerisch behandelt werden möchten, wenn Sie selbst es zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheiden können. Sie muss nicht in einem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Erkrankung stehen. Auch die Untersagung bestimmter Maßnahmen genügt. Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie einwilligungsfähig und volljährig sein. 

    Der behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um Ihr Leben zu erhalten. Liegt eine Patientenverfügung vor, sind sowohl Arzt wie auch Betreuer oder bevollmächtigte Person verpflichtet, sich an den dort niedergelegten Patientenwillen zu halten, sofern dieser nicht sitten- oder gesetzeswidrig ist.

    Auch medizinische Eingriffe, die zur Erhaltung des Lebens notwendig sind, sind Eingriffe in die körperliche Unverletzbarkeit des Patienten. Deshalb ist der Patientenwille auch hier entscheidend. Eine lebenserhaltende Behandlung gegen den Willen des Patienten ist unzulässig. Die Verfügung des Patienten gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen.

    Patientenverfügung immer schriftlich niederlegen

    Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Doch das bedeutet nicht, dass Sie sie selbst schreiben müssen. Es reicht aus, wenn Sie eigenhändig unterschreiben oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen vorliegt.

    Die Angabe von Zeit und Ort der Erstellung der Patientenverfügung ist für deren Gültigkeit nicht relevant. Sie können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, ob die Verfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft und ist daher empfehlenswert.

    Sie müssen die Patientenverfügung nicht regelmäßig aktualisieren. Eine gelegentliche Überprüfung Ihres darin niedergelegten Patientenwillens ist aber empfehlenswert. 

    Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit ganz oder teilweise formlos widerrufen.

    Lassen Sie sich beraten

    Beim Verfassen der Patientenverfügung sollten Sie sich professionelle Unterstützung holen. Denn falsche Formulierungen oder Ungenauigkeiten könnten dazu führen, dass ihr Wille im ganz konkreten Behandlungsfall nicht berücksichtigt wird. So reicht es beispielsweise nicht aus, sich “Keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen. Sie müssen ihre Willenserklärung für ganz konkrete Maßnahmen, Krankheiten und Behandlungssituationen benennen. 

    Daher kann es sehr hilfreich sein, sich sich von einer unabhängigen Patientenberatung und von einer medizinischen Fachperson konkret beraten zu lassen. Diese kann Ihnen auch attestieren, dass Sie bei Abgabe der Erklärung einwilligungsfähig sind. Eine solche Beratung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung, jedoch ratsam, damit im Fall des Falles tatsächlich alles nach Ihrem Willen geschieht. 

    Was gilt ohne Patientenverfügung?

    Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen andere Menschen für Sie entscheiden. Dafür stellt der bestellte Betreuer oder die von Ihnen bevollmächtigte Person Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen fest. Dabei werden auch frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Moral- und Wertvorstellungen berücksichtigt. Bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die keine Vorsorgevollmacht erstellt und keine Person bevollmächtigt haben sowie für die kein Betreuer bestellt wurde, kann der andere Ehegatte oder Partner unter Umständen Aufgaben der Gesundheitssorge als Vertreter für bis zu sechs Monate übernehmen (§ 1358 BGB)

    Lässt sich auch der mutmaßliche Wille des Patienten oder der Patientin nicht feststellen, darf die vertretende Person oder der Betreuer für Sie entscheiden. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute e aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt bei sich nach dem Notvertretungsrecht gegenseitig vertretenden Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Vgl. § 1358 Abs. 6 BGB).

    Weitere Informationen zum Thema Patientenverfügung

    Beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) finden Sie Beispiele und Textbausteine für die Patientenverfügung zum Download.

    Auch eine eigens zum Thema erstellte Broschüre ist beim BMJ zum Download erhältlich.

    Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite sind nicht rechtsverbindlich.

    Aktualisiert: 29.12.2023

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