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FAQ
AOK PLUS

FAQ rund um den Krankenkassenwechsel

Wir beantworten Ihnen hier Ihre Fragen zum Thema Krankenkassenwechsel und Versicherung bei der AOK PLUS.

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  • 1. Welche Voraussetzungen muss ich für einen Wechsel erfüllen?

    Die AOK PLUS ist eine regionale geöffnete Krankenkasse für Sachsen und Thüringen.

    Grundsätzliche Voraussetzungen:

    • Sie wohnen in Sachsen und Thüringen oder

    • Sie arbeiten oder studieren in Sachsen oder Thüringen oder

    • Ihr Ehegatte oder Ihr standesamtlich eingetragener Lebenspartner (nach dem LPartG) ist bei der AOK PLUS versichert oder

    • die AOK PLUS war Ihre letzte gesetzliche Krankenkasse

  • 2. Wie erfolgt die Kündigung meiner bisherigen Krankenkasse zur AOK PLUS?

    Um die Krankenkasse zu wechseln, genügt es bereits, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Beginn

    • einer Beschäftigung oder Ausbildung
    • eines Studiums
    • des Leistungsbezuges ALG oder Bürgergeld

    die Mitgliedschaftserklärung zur AOK PLUS online erstellen.

    Wir informieren dann Ihre bisherige Krankenkasse, dass Ihre Mitgliedschaft oder Familienversicherung dort beendet wird.

    Wir freuen uns, Sie zu versichern.

  • 3. Wie können meine mitversicherten Familienangehörigen wechseln?

    Familienangehörige, die bei einem Krankenkassenmitglied gesetzlich mitversichert sind und mit diesem die Krankenkasse wechseln möchten, müssen keine eigene Wahlentscheidung aussprechen. Den Fragebogen zur Aufnahme in die Familienversicherung finden Sie hier. Dieser ist vom Mitglied auszufüllen und zu unterschreiben. Wir informieren dann Ihre bisherige Krankenkasse, dass die Familienversicherung dort beendet wird. Weitere Hinweise finden Sie unter Frage 12.

  • 4. Welche Wechselfrist ist zu beachten?

    Für alle gesetzlich Versicherten gilt: Bei einem Kassenwechsel aus einer laufenden Versicherung sind Sie grundsätzlich für 12 Monate an diese Krankenkasse gebunden. Danach beträgt die Kündigungsfrist/Wechselfrist zwei Monate zum Monatsende.

    Bitte berücksichtigen Sie das bei der Angabe Ihres gewünschten Versicherungsbeginns.

    Beispiel 1

    Sie sind seit mehr als 12 Monaten ohne Unterbrechung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert und erklären am 10. Juli Ihren Wechselwunsch gegenüber der AOK PLUS. Ihre Mitgliedschaft endet folglich am 30. September, ab 1. Oktober sind Sie dann AOK PLUS-Mitglied.

    Beispiel 2

    Sie sind seit 1. April des Vorjahres bei Ihrer bisherigen Kasse versichert. Ihre Mitgliedschaft kann daher frühestens am 31. März dieses Jahres enden. Um ab 1. April Mitglied bei der AOK PLUS zu werden, muss Ihre Wahlerklärung spätestens am 31. Januar bei uns eingegangen sein, um die Kündigungsfrist/Wechselfrist zu wahren.

    Wann ein Wechsel ohne Wechselfrist möglich ist, ist in Frage 6 beschrieben.

  • 5. Besteht ein Sonderkündigungsrecht?

    Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht den bestehenden Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Bindefrist von 12 Monaten entfällt dann. Die Wahlerklärung muss bis zum Ende des Monats, für den der neue Zusatzbeitrag fällig wird, bei der AOK PLUS eingegangen sein. Ihre Wahlerklärung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

    Beispiel

    Sie sind seit 1. April dieses Jahrs bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert, die Sie darüber informiert, ab 1. Januar des Folgejahres einen Zusatzbeitrag zu erheben. Hier können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, obwohl Sie noch keine 12 Monate bei dieser Krankenkasse versichert waren. Kündigen Sie also bis spätestens 31. Januar, so können Sie ab 1. April AOK PLUS-Mitglied werden.

  • 6. Ist ein Wechsel der Krankenkasse auch ohne Kündigungsfrist möglich?

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein sofortiger Wechsel zur AOK PLUS möglich.

    Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bedeutet, dass eine wahlberechtigte Person eine neue Krankenkasse ohne Kündigung und ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse wählen darf.

    Fall 1:

    Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse wird für mindestens einen Tag unterbrochen (ein sogenannter „Lückefall“).

    Beispiel für einen „Lückefall": Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 15.10. des Kalenderjahres ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 17.10. des Kalenderjahres. Für den 16.10. des Kalenderjahres besteht eine Familienversicherung über den Ehepartner. Mit der neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung am 17.10. können Sie sofort Mitglied der AOK PLUS werden. Ihre Wahlerklärung müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach dem 17.10 bei uns eingereicht haben.

    Fall 2:

    Ihre bisher bestehende Versicherung endet Kraft Gesetz und es schließt sich nahtlos ein neuer versicherungspflichtiger Tatbestand an.

    Beispiel für das sofortige Wahlrecht: Ein Arbeitnehmer kündigt seine versicherungspflichtige Beschäftigung zum 15.10. des Kalenderjahres. Am 16.10. des Kalenderjahres beginnt er eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung. Er hat ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Alle Bindefristen auch aus bestehenden Wahltarifen entfallen. Ihre Wahlerklärung müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach dem 16.10 bei der AOK PLUS eingereicht haben

    Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ist auch möglich, wenn eine freiwillige Versicherung kraft Gesetzes endet und sich eine neue Mitgliedschaft unmittelbar anschließt. Es kommt also nicht auf den Versicherungsstatus an. Es ist nur das Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes ist entscheidend.

  • 7. Wie funktioniert der sofortige Wechsel der Krankenkasse?

    Sie wählen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse, in dem Sie eine Wahlerklärung bei der AOK PLUS ausfüllen. Eine Kündigung bei der bisherigen Kasse ist nicht mehr notwendig. Die Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei der AOK PLUS müssen Sie umgehend an die zur Meldung verpflichtenden Stelle z.B. Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

  • 8. Was ist bei der Kündigung zu beachten, wenn ich an einem Wahltarif teilnehme?

    Wenn Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse an einem Wahltarif teilnehmen, sind Sie je nach Art des Tarifs zwischen 1 bis 3 Jahre (ab Beginn der Teilnahme) an diese Kasse gebunden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Bindungsfrist können Sie zur AOK PLUS wechseln.

    Ein Statuswechsel (z.B. Arbeitgeberwechsel, Beginn eines Studiums, der Bezug von Arbeitslosengeld/Bürgergeld oder Rente) setzt die oben genannte Bindungsfrist außer Kraft und ermöglicht einen sofortigen Wechsel zur AOK PLUS.

    Erhebt oder erhöht Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Nur als Teilnehmer eines sogenannten Krankengeldwahltarifes wäre das ausgeschlossen.

  • 9. Was ist bei einer studentischen Versicherung zu beachten?

    Als Studierender sind Sie meist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei familienversichert, sofern Sie nicht schon vorher durch die Überschreitung der definierten Einkommensgrenze selbst versicherungspflichtig sind. Nach Ende der Familienversicherung können Sie innerhalb der ersten 14 Tage Ihre Krankenversicherung frei wählen und zur AOK PLUS wechseln.

    Als Studierender haben Sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres Anspruch auf eine studentische Krankenversicherung. Danach können Sie sich als Student/-in freiwillig versichern.

    Tipp: Die studentische Versicherung oder die bestehende Familienversicherung kann verlängert werden, beispielsweise durch den geleisteten freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst. Fragen Sie uns.

  • 10. Besteht als Student eine Krankenversicherungspflicht?

    Zu Beginn des Studiums können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie nicht unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen – zum Beispiel, indem Sie sich privat versichern.

    Die Grundlagen für die Regelungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht werden in §8 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgehalten. Die Befreiung gilt für die Dauer des Studiums.

    Diese Entscheidung sollte aber gut überlegt werden, denn sie bringt einige Nachteile mit sich:

    • Die Befreiung kann für die gesamte Dauer des Studiums nicht widerrufen werden, außer das Studium wird unterbrochen, um zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufzunehmen.
    • Die Befreiung hat zur Folge, dass während dem Studium keine Möglichkeit zur kostenfreien Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht (z.B. über den Ehegatten bei einer Heirat).
    • Für Studenten endet der Beihilfeanspruch über die Eltern in der Regel mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Somit steigen auch die Kosten in der Privaten Krankenversicherung mit Ende des Beihilfeanspruchs.
    • In der Regel ist nach dem Studium die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nur über eine Pflichtversicherung möglich. Denn wegen fehlender Vorversicherungszeit ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht möglich.
  • 11. Was muss ich als Azubi beachten?

    Wenn Sie als Auszubildender/Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beitragsfrei familienversichert und können Ihre Krankenversicherung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ausbildungsbeginn frei wählen.

    Ihr Beitrag wird entsprechend Ihres Auszubildenden-Gehalts berechnet.

    Wichtig: Verdienen Sie im Monat nicht über 450 Euro brutto, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihre Beiträge vollständig.

  • 12. Kann ich Familienmitglieder bei der AOK PLUS mitversichern?

    Selbstverständlich. Bei Ihrem Online-Antrag auf Mitgliedschaft fragen wir Sie am Ende, ob Sie Familienangehörige haben, welche Sie mitversichern möchten. Wenn Sie diesen Punkt mit „Ja“ beantworten, übersenden wir Ihnen den Antrag auf Familienversicherung. Bitte füllen Sie diesen aus und senden Sie uns das Originaldokument mit dem beigefügten Freiumschlag per Post zurück. Vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschreiben.

    Weitere Hinweise zur Familienversicherung finden Sie auch unter Familienversicherung der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse

  • 13. Gibt es Altersbegrenzungen für familienversicherte Kinder?

    Bei der gesetzlichen Krankenversicherung können Kinder familienversichert werden, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • bis zum 18. Geburtstag, sofern ihr Einkommen nicht die genannten Grenzen übersteigt.

    • bis zum 23. Geburtstag, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt.

    • bis zum 25. Geburtstag, wenn sie in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung sind, studieren oder ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten. Wird ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

    • über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn Sie in einer schulischen Ausbildung sind oder studieren. Voraussetzung ist zusätzlich, dass diese Ausbildung oder das Studium durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert wurde. Die Familienversicherung verlängert sich um den Zeitraum des Dienstes - maximal um 12 Monate.

    • Behinderte Kinder werden solange in die Familienversicherung aufgenommen, wie sie aufgrund ihrer Behinderung nicht für ihren Unterhalt sorgen können. Hinweis: Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem das Kind bereits familienversichert war.

  • 14. Wann ist eine Familienversicherung nicht möglich?

    Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • wenn Ehepartner, standesamtlich eingetragener Lebenspartner oder Kinder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.
    • wenn Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder selbst pflichtversichert bzw. freiwillig versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
    • wenn das Familienmitglied hauptberuflich selbstständig tätig ist.
    • wenn das Familienmitglied über ein Gesamteinkommen verfügt, das monatlich 470 Euro übersteigt.

    Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie in der Elternzeit nicht familienversichert, wenn sie zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie bleiben dann weiterhin privat krankenversichert.

    Eine Familienversicherung von Kindern ist ausgeschlossen,

    • wenn der Ehe-/Lebenspartner des gesetzlich krankenversicherten Elternteils mit dem Kind verwandt und nicht gesetzlich versichert ist,
    • sein Gehalt regelmäßig monatlich 5.775 Euro (brutto) übersteigt und
    • er gleichzeitig regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Ehegatte/standesamtlich eingetragener Lebenspartner verdient.
  • 15. Erhalte ich eine Mitgliedsbescheinigung und was muss ich damit tun?

    Sie erhalten vor Beginn Ihrer Mitgliedschaft eine Bescheinigung von der AOK PLUS.

    Sie informieren Ihren Arbeitgeber über die Wahl der AOK PLUS. Ihr Arbeitgeber meldet Sie anschließend bei der AOK PLUS an und bekommt von dort eine Bestätigung.

    Waren Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse freiwillig versichert (z. B. Selbstständige, Freiberufler), informiert die AOK PLUS Ihre bisherige Krankenversicherung über das elektronische Meldeverfahren.

    Bei Versicherten in Elternzeit, mit Elterngeld- oder Erziehungsgeldbezug, bei denen kein Arbeitgeber oder keine andere zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, erfolgt eine elektronische Meldung durch die AOK PLUS innerhalb der Kündigungsfrist an die bisherige Krankenkasse.

    Bei Rentnern ist kein Versand von Mitgliedsbescheinigungen erforderlich, da eine maschinelle Meldung an den Rentenversicherungsträger erfolgt.

    Wichtig: Sollte sich zwischen Ihrem Antragsdatum und Ihrem Versicherungsbeginn bei der AOK PLUS Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis ändern, z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, dann informieren Sie uns bitte, damit wir Ihre Bescheinigung zur Mitgliedschaft aktualisieren können, ggf. können Sie dann schon früher zur AOK PLUS wechseln. Auch, wenn sich Ihre meldende Stelle in dieser Zeit ändern sollte, informieren Sie uns zeitnah. Ihr Wechsel zu uns kann nur zustande kommen, wenn Sie uns rechtzeitig informieren. Dies gilt auch, wenn die bisherige meldende Stelle entfällt (z.B. bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und Sie bis zum Beginn Ihrer Mitgliedschaft bei uns noch eine freiwillige Versicherung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse durchführen müssen.

  • 16. Sie haben Probleme beim Ausfüllen der Online-Mitgliedschaftserklärung?

    Unser Serviceteam hilft Ihnen gern weiter. Sie erreichen uns unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 105 900 0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an online.me@plus.aok.de.

    Alternativ können Sie auch ein Beratungsgespräch vereinbaren und wir nehmen Ihre Mitgliedschaftserklärung gemeinsam mit einem unserer Mitarbeiter auf.

  • 17. Wo kann ich mich bei Fragen zum Krankengeld informieren?

    Informationen zum Krankengeld finden Sie hier.

  • 18. Wozu benötigt die AOK meine Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID)?

    Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) sollen die Bürger durch die stärkere steuerliche Abzugsfähigkeit der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entlastet werden. Hierzu wurde geregelt, dass der Sozialversicherungsträger die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder Erstattungen aus Wahltarifen und/oder Bonusprogrammen direkt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Damit wir, als Ihr Partner in Sachen Kranken- und Pflegeversicherung, die Höhe der von Ihnen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln können, benötigen wir die Angabe Ihrer Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID).

  • 19. Welche Bedingungen gelten für den Wechsel aus der privaten Versicherung in die gesetzliche Versicherung?

    Sind Sie Mitglied in der privaten Krankenversicherung, können Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sie eine nichtselbständige Hauptbeschäftigung aufnehmen, deren Arbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Privat versicherte Arbeitnehmer unter 55 Jahren, können auf Antrag zu einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln, wenn ihr Einkommen dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt.

  • 20. Wie erfolgt die Versicherung nach einer Rückkehr aus dem Ausland?

    Es gilt grundsätzlich, dass jeder sich bei der Krankenkasse versichert, in der er zuletzt versichert war. Wenn Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, können Sie wieder Mitglied dieser Krankenkasse werden. Waren Sie zuletzt vor Ihrem Aufenthalt im Ausland privatversichert, können Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Rückkehr eine private Krankenversicherung abschließen. Sollten Sie vorher noch nicht in Deutschland krankenversichert gewesen sein, entscheidet Ihre neue Tätigkeit in Deutschland über die Art der Krankenversicherung.