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  • 01
    Werkstudent

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN Student 23 Jahre ist über die Eltern in der privaten KV mitversichert. Er ist nach den Rahmenbedingungen ein ordentlicher Student mit einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Std.. Er soll im Monat 800,00 € brutto verdienen. Reicht der Nachweis der privaten KV für die

    Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht. Er ist somit frei in der Beitragsberechnung KV, AV, PV und pflichtig in der RV. Ist diese Auffassung korrekt? Vielen Dank! Kluge

  • 02
    RE: Werkstudent

    Hallo Kluge,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Solche Beschäftigungen unterliegen - unabhängig davon, ob diese gesetzlich oder privat krankenversichert sind – nur der Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
     
    Bezüglich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, sind prinzipiell versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten.
    Wer durch die Einschreibung als Student krankenversicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht (nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) bei einer nach § 173 SGB V wählbaren gesetzlichen Krankenkasse befreit werden.
     
    Die Befreiung wirkt nur für die „studentische Krankenversicherung“ (KVdS) und verliert erst dann ihre Geltung, wenn der Status des ordentlichen Studierenden nicht mehr gegeben ist.
     
    Ein solcher Fall tritt beispielsweise durch Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 € mit mehr als 20 Stunden in der Woche
     
    Der Nachweis der privaten Krankenversicherung sollte in den Entgeltunterlagen hinterlegt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

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