Expertenforum - Weitergewährte Leistungen während Mutterschaftsgeldbezug

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  • 01
    Weitergewährte Leistungen während Mutterschaftsgeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    könnten Sie uns in folgendem Beispiel mitteilen ob und falls ja in welcher Höhe sich beitragspflichtige Einnahmen im untenstehenden Beispiel durch weitergewährte Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistung (Mutterschaftsgeld) ergeben:


    (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt Netto: 3.000,00 EUR/Monat und

    100,00 EUR/kalendertäglich (30 KT)


    Mutterschaftsgeld 390,00 EUR/Monat und

    13,00 EUR/kalendertäglich (30 KT)


    Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG 2.610,00 EUR/Monat und

    87,00 EUR/kalendertäglich (30 KT)


    Über den Zuschuss nach § 20 MuSchG werden folgende arbeitgeberseitige Leistungen (Sachbezüge in Verbindung mit Entgeltumwandlung für Leasing eines Elektrofahrzeugs) gewährt:


    Vermögenswirksame Leistungen: 40,00 EUR/Monat

    Geldwerter Vorteil aus privater Nutzung aus Leasing eines Elektrofahrzeugs (1/4 aus Bruttolistenpreis E-Fahrzeug 1%): 100,00 EUR/Monat

    Geldwerter Vorteil Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienstsitz (1/4 aus Bruttolistenpreis E-Fahrzeug 0,03%): 50 EUR/Monat


    Gleichzeitig erfolgt im Zuge des Leasingvertrags eine monatliche Entgeltumwandlung (Barlohnumwandlung) für das geleaste E-Fahrzeug über die Gehaltsabrechnung i.H.v. monatlich 250,00 EUR. Das heißt konkret das dieser Betrag in Form einer Entgeltumwandlung das steuer- und sozialversicherungspflichtige laufende Bruttoentgelt mindert.


    Während des Bezugs der Entgeltersatzleistung (Mutterschaftsgeld) bleibt diese monatliche Entgeltumwandlung in der Gehaltsabrechnung nebst den oben aufgeführten Arbeitgeberleistungen wie VL, Geldwerter Vorteil E-Fahrzeug 1% für Privatnutzung und Geldwerter Vorteil E-Fahrzeug für Entfernungskilometer 0,03 %) bestehen. Das heißt bei einer Überschreitung der Bagatellgrenze (Freigrenze) von 50,00 EUR/Monat mindert der Entgeltumwandlungsbetrag i.H.v. 250,00 EUR für das Leasing des E-Fahrzeug die entstandenen beitragspflichtigen Einnahmen in der laufenden Gehaltsabrechnung.


    Zudem bitten wir um Mitteilung welche Beträge wir als Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen" als beitragspflichtige Einnahmen an die Einzugsstelle im obigen Beispiel zu melden haben.


    Vielen Dank für eine fachliche Auskunft.

  • 02
    RE: Weitergewährte Leistungen während Mutterschaftsgeldbezug

    Guten Tag,
     
    wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur allgemeine Informationen geben können.
     
    Bei zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers während des Mutterschaftsgeldbezuges sind die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden. Darin wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen  (z. B. Mutterschaftsgeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtige Einnahme gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.
     
    Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann somit nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse sind dann neben § 23c SGB IV die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu berücksichtigen.
     
    Daraus ergibt sich in dem von Ihnen geschilderten Fall folgende Berechnung:
     
    Vergleichsnettoentgelt             3.000 EUR : 30 =            100 EUR
    Mutterschaftsgeld                        390 EUR : 30 =              13 EUR
    Zuschuss § 20 MuSchG              2.610 EUR : 30 =              87 EUR
    Geldwerter Vorteil Leasing
    und Entfernungskilometer           150 EUR : 30 =                5 EUR
     
    Die Differenz aus Mutterschaftsgeld zum Nettoarbeitsentgelt beträgt unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 20 MuSchG 0,00 EUR. Der gesamte geldwerte Vorteil aus dem Leasing eines Elektrofahrzeuges von monatlich 150 EUR überschreitet diese Differenz um mehr als 50 EUR und unterliegt daher nach § 23c SGB IV der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die vermögenswirksame Leistungen sind nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen.
     
    Nach unserer Auffassung entfaltet der Betrag der Entgeltumwandlung als Bestandteil des Zuschusses nach § 20 MuSchG keine weitere beitragsfreie Wirkung, da für den Zuschuss bereits grundsätzlich Beitragsfreiheit besteht.
     
    Zahlt der Arbeitgeber während der Zeit, in der der oder die Beschäftigte Mutterschaftsgeld/Krankengeld erhält, einen Zuschuss zum Krankengeld oder gewährt er geldwerte Vorteile weiter, so hat er diese Information und notwendige Daten hierzu ebenfalls der Krankenkasse zu übermitteln. In Ihrem Fall sind hier als weiter beitragspflichtige Einnahme 150 EUR zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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