Sehr geehrte Damen und Herren,
könnten Sie uns in folgendem Beispiel mitteilen ob und falls ja in welcher Höhe sich beitragspflichtige Einnahmen im untenstehenden Beispiel durch weitergewährte Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistung (Mutterschaftsgeld) ergeben:
(Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt Netto: 3.000,00 EUR/Monat und
100,00 EUR/kalendertäglich (30 KT)
Mutterschaftsgeld 390,00 EUR/Monat und
13,00 EUR/kalendertäglich (30 KT)
Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG 2.610,00 EUR/Monat und
87,00 EUR/kalendertäglich (30 KT)
Über den Zuschuss nach § 20 MuSchG werden folgende arbeitgeberseitige Leistungen (Sachbezüge in Verbindung mit Entgeltumwandlung für Leasing eines Elektrofahrzeugs) gewährt:
Vermögenswirksame Leistungen: 40,00 EUR/Monat
Geldwerter Vorteil aus privater Nutzung aus Leasing eines Elektrofahrzeugs (1/4 aus Bruttolistenpreis E-Fahrzeug 1%): 100,00 EUR/Monat
Geldwerter Vorteil Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienstsitz (1/4 aus Bruttolistenpreis E-Fahrzeug 0,03%): 50 EUR/Monat
Gleichzeitig erfolgt im Zuge des Leasingvertrags eine monatliche Entgeltumwandlung (Barlohnumwandlung) für das geleaste E-Fahrzeug über die Gehaltsabrechnung i.H.v. monatlich 250,00 EUR. Das heißt konkret das dieser Betrag in Form einer Entgeltumwandlung das steuer- und sozialversicherungspflichtige laufende Bruttoentgelt mindert.
Während des Bezugs der Entgeltersatzleistung (Mutterschaftsgeld) bleibt diese monatliche Entgeltumwandlung in der Gehaltsabrechnung nebst den oben aufgeführten Arbeitgeberleistungen wie VL, Geldwerter Vorteil E-Fahrzeug 1% für Privatnutzung und Geldwerter Vorteil E-Fahrzeug für Entfernungskilometer 0,03 %) bestehen. Das heißt bei einer Überschreitung der Bagatellgrenze (Freigrenze) von 50,00 EUR/Monat mindert der Entgeltumwandlungsbetrag i.H.v. 250,00 EUR für das Leasing des E-Fahrzeug die entstandenen beitragspflichtigen Einnahmen in der laufenden Gehaltsabrechnung.
Zudem bitten wir um Mitteilung welche Beträge wir als Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen" als beitragspflichtige Einnahmen an die Einzugsstelle im obigen Beispiel zu melden haben.
Vielen Dank für eine fachliche Auskunft.